Rz. 67

Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen eines posttraumatischen Belastungssyndroms abgelehnt hatte, hielt das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hatte insoweit zu Recht Schadensersatzansprüche der Polizeibeamten T. und D. verneint, weil es sowohl für Ansprüche aus § 823 BGB als auch aus §§ 7, 18 StVG an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang fehlte.

 

Rz. 68

Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. z.B. Senatsurt. BGHZ 132, 341, 344 m.w.N. und v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99 – VersR 2001, 874, 875). Im Streitfall war revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die vom erkennenden Senat an eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift gestellten Anforderungen (vgl. Senatsurt. BGHZ 56, 163, 165 f.; 132, 341, 344; v. 31.1.1984 – VI ZR 56/82 – VersR 1984, 439; v. 4.4.1989 – VI ZR 97/88 – VersR 1989, 853, 854) erfüllt waren, weil nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung der Polizisten schlüssig dargetan war und das Berufungsgericht offen gelassen hatte, ob die für eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 823 BGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten war.

 

Rz. 69

Gleichwohl hatte das Berufungsgericht im Ergebnis eine Haftung ohne Rechtsfehler verneint. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom waren nicht unmittelbar durch das Falschfahren auf der Autobahn und den dadurch verursachten Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr verursacht. Im Unterschied zu dem von T. erlittenen und gesondert zu beurteilenden Gesundheitsschaden in Form einer HWS/BWS-Distorsion beruhten sie auch nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug. Sie waren vielmehr auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen, die nach dem Vorbringen des Klägers nicht Folge einer HWS/BWS-Verletzung war, sondern dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen der beteiligten Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Unter diesen Umständen kann ein solcher Gesundheitsschaden dem Schädiger nicht zugerechnet werden.

 

Rz. 70

Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 – VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; v. 9.4.1991 – VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; v. 16.3.1993 – VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590). Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurt. v. 12.11.1985 – VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242). Solche Umstände waren hier nicht gegeben, vielmehr waren die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben soll, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem Pkw der Familie nicht beteiligt.

 

Rz. 71

Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt einer Herausforderung zu einer Rettungshandlung. Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.). Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurt. BGHZ 132, 164, 166 f.; v. 3.7.1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).

 

Rz. 72

Im Unterschied zu diesen Fällen hatten die Geschädigten hier keinen Schaden bei einem sie selbst gefährdenden Verhalten erlitten, zu dem sie sich aufgrund einer durch die "Geisterfahrt" des Schädigers bestehenden gesteigerten Gefahrenlage herausgefordert fühlen durften. Der vom Kläger behauptete Rettungsversuch des T. wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls abgebrochen, als die Fahrzeuge in Flammen aufgingen, und hatte als solcher zu keinem Gesundheitsschaden des ...

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