Rz. 310
Zitat
BGB § 249; ZPO § 287
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, dass eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurt. v. 20.11.2001 – VI ZR 77/00, VersR 2002, 200).
a) Der Fall
Rz. 311
Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.2.1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall stand außer Streit. Am 12.6.1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger behauptete, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, dass alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hatte vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2.000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das LG hat nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. sechs Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1.4.1990 bis einschließlich 31.3.1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1.7.1992 bis 14.2.1993 und vom 16.4.1993 bis 31.12.1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 312
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedr. ist in r+s 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), hatten die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1.4.1991 arbeitsunfähig gewesen, nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 EUR. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12.6.1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, dass die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, dass durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluss an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allg...