Rz. 199
Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO hatte bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verletzung des Kniegelenkes sowie eine Außenmeniskusläsion und eine Kreuzbandläsion zugezogen hatte.
Rz. 200
Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung kein falsches Beweismaß zugrunde gelegt, indem es trotz des von ihm festgestellten Primärschadens in Form einer HWS-Distorsion im Hinblick auf die behauptete zusätzliche Knieschädigung das strenge Beweismaß des § 286 ZPO statt des erleichterten Beweismaßes des § 287 ZPO zugrunde gelegt hatte.
Rz. 201
Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen.
Rz. 202
Allerdings hat der Senat im Beschl. v. 14.10.2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn 7) – insoweit die Entscheidung nicht tragend – ausgeführt, die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO sei nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasse neben einer festgestellten oder unstreitigen Verletzung des Körpers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehende weitere Körperschäden "aus derselben Schädigungsursache", was zumindest zu Missverständnissen Veranlassung geben kann. Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.
Rz. 203
Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den im vorgenannten Beschl. v. 14.10.2008 (VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn 7) zitierten Senatsentscheidungen, in denen ebenfalls zwischen haftungsbegründender Kausalität einerseits und haftungsausfüllender Kausalität als Folge der jeweiligen Primärverletzung andererseits differenziert wird:
Rz. 204
Nach dem Senatsurt. v. 11.1.1972 (VI ZR 46/71, BGHZ 58, 48, 55 f.) genügt ein mit Gesundheitsschäden geborenes Kind seiner Pflicht, zunächst einen konkreten Haftungsgrund, nämlich die Verletzung seiner "Gesundheit", gemäß § 286 ZPO nachzuweisen, schon durch den Nachweis, dass es bei einem Unfall seiner Mutter als Leibesfrucht in Mitleidenschaft gezogen worden war. Ist ihm dieser Beweis gelungen, so geht es bei der Frage, ob die Misshandlung der Leibesfrucht zu der angeborenen Hirnschädigung geführt hat, nur noch darum, ob die Hirnschädigung ein Folgeschaden der Verletzung der Leibesfrucht gewesen ist. Dies hatte das dortige Berufungsgericht mit Recht nach § 287 ZPO geprüft und bejaht.
Rz. 205
Im Senatsurt. vom 30.1.1973 (VI ZR 14/72, BGHZ 60, 177, 183 f.) stand fest, dass der nach einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn liegende, schwer verletzte Geschädigte von einem Bus überrollt und dadurch zusätzlich verletzt worden war. Deshalb beurteilte sich die Auswirkung der zusätzlichen Verletzung, nämlich zumindest deren Mitursächlichkeit für den Tod des Geschädigten, grundsätzlich nach § 287 ZPO.
Rz. 206
Im Fall, der dem Senatsurt. v. 21.10.1986 (VI ZR 15/85, VersR 1987, 310) zugrunde lag, hatte das Auffahren des Beklagten auf den Pkw des Klägers unstreitig zu einer Körperverletzung des Klägers, nämlich einem HWS-Schleudertrauma, geführt. Damit stand der Haftungsgrund fest. Ob diese Verletzung auch eine Hirnschädigung des Klägers zur Folge hatte, war nach § 287 ZPO zu beurteilen. Nach den dortigen Ausführungen des Sachverständigen bestand nämlich eine – allerdings seltene – Entstehungsmöglichkeit einer Hirnkontusion durch das erst vom Heckaufprall des Beklagten ausgelöste HWS-Schleudertrauma.
Rz. 207
In dem Senatsurt. v. 2.12.1975 (VI ZR 79/74, VersR 1976, 435, 437) ging es um die Anwendung von § 287 ZPO in einer Fallgestaltung, in der sich der Tatrichter bezüglich der bei einem insgesamt zu ermittelnden Kausalverlauf möglichen Zwischenursachen eine Überzeugung bilden muss, also wiederum um die Frage, ob eine bestimmte feststehende Verletzung (durch den Sturz eines Säugling...