Rz. 131
Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]
▪ | die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (lit. a),[205] |
▪ | die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere (lit. b),[206] |
▪ | die Haftung des einen Ehegatten/Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen (lit. c),[207] |
▪ | die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen (lit. d),[208] |
▪ | die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens/die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (lit. e),[209] |
▪ | die Wirkungen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten/Partner und Dritten (Drittwirkungen – lit. f)[210] und |
▪ | die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft (lit. g),[211] wobei in Bezug auf die Form jedoch die Sonderregelung des Art. 25 der VOen gilt. |
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