Rz. 131

Das nach den VOen auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht regelt nach Art. 27 der VOen "unter anderem" (d.h. nicht abschließend – sog. benannte Bereiche)[204]

die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der Ehe/eingetragenen Partnerschaft (lit. a),[205]
die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere (lit. b),[206]
die Haftung des einen Ehegatten/Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen (lit. c),[207]
die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Ehegatten/eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen (lit. d),[208]
die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens/die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (lit. e),[209]
die Wirkungen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten/Partner und Dritten (Drittwirkungen – lit. f)[210] und
die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft (lit. g),[211] wobei in Bezug auf die Form jedoch die Sonderregelung des Art. 25 der VOen gilt.
[204] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 89.
[205] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 5 ff.
[206] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 10.
[207] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 11.
[208] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 13.
[209] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 14 ff.
[210] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 19 f.
[211] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 27 EuGüVO/EuPartVO Rn 21 ff.

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