Rz. 132
Ungeachtet Art. 27 lit. f der VOen darf nach der Einschränkung des Art. 28 Abs. 1 der VOen ein Ehegatte/Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten/einem oder beiden Partnern das für den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten grundsätzlich nicht entgegenhalten (Gutgläubigkeit des Dritten). Etwas anderes ("es sei denn") gilt nur dann, wenn der Dritte von diesem Recht Kenntnis hatte oder bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis hätte haben müssen.[212] Art. 28 Abs. 2 der VOen stellt insoweit Vermutungsregelungen auf.[213]
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