Rz. 134

Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nach der Klarstellung in Art. 35 der VOen nicht verpflichtet, die VOen auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheit anzuwenden (Nichtanwendung der VOen auf innerstaatliche Kollisionen).

a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

 

Rz. 135

Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Gebietseinheit (Bestimmung der Teilrechtsordnung), deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind: "vorrangige Maßgeblichkeit des jeweiligen nationalen interlokalen Privatrechts".[216] In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften (d.h. sofern das Recht des Mehrrechtestaates keine eigenen internen Kollisionsnormen hat) gelten gem. Art. 33 Abs. 2 der VOen (hilfsweise) Unteranknüpfungen (hilfsweise Anknüpfungen – Hilfsanknüpfung).[217]

[216] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 2 ff.
[217] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 33 EuGüVO/EuPartVO Rn 6 ff.

b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

 

Rz. 136

Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen (Heranziehung der in diesem Staat geltenden interpersonalen Kollisionsnormen): "primäre Maßgeblichkeit des ausländischen interpersonalen Kollisionsrechts".[218] In Ermangelung solcher Vorschriften ist gem. Art. 34 S. 2 der VOen das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Ehegatten/Partner die "engste Verbindung" haben ("hilfsweise Maßgeblichkeit der engsten Verbindung").[219]

[218] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 24 EuGüVO/EuPartVO Rn 3 f.
[219] NK-BGB/Sieghörtner, Art. 34 EuGüVO/EuPartVO Rn 5.

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