Rz. 268

Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwenden

auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (lit. a),
auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer Entscheidung über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, wenn der Antrag zusammen mit einem in den Anwendungsbereich des lit. a fallenden Anspruch gestellt wird (lit. b), und
(mit Ausnahme der Kapitel II und III) auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten (lit. c).
 

Rz. 269

Jeder Vertragsstaat kann sich gem. Art. 2 Abs. 2 HUntVollstrÜbk nach Art. 62 HUntVolstrÜbk das Recht vorbehalten, die Anwendung des HUntVollstrÜbk in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 lit. a HUntVollstrÜbk auf Personen zu beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, ist nicht berechtigt, die Anwendung des HUntVollstrÜbk auf Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen wird. Gemäß Art. 2 Abs. 3 HUntVollstrÜbk kann jeder Vertragsstaat nach Art. 63 HUntVollstrÜbk auch erklären, dass er die Anwendung des gesamten HUntVollstrÜbk oder eines Teiles davon auf andere Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich insbesondere der Pflichten gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch eine solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und dieselben Teile des Übereinkommens betreffen. Das HUntVollstrÜbk ist nach seinem Art. 2 Abs. 4 unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Kinder anzuwenden.

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