Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 303
Art. 7 HUntProt eröffnet im Interesse der Parteiautonomie und mit dem Ziel einer gesteigerten Rechtssicherheit hinsichtlich aller Unterhaltsverhältnisse eine (eingeschränkte) Rechtswahlmöglichkeit im Hinblick auf ein einzelnes konkret bevorstehendes Verfahren, die Regelung des Art. 8 HUntProt in umfassenderer Weise.
a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens
Rz. 304
Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"), ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat" – ausdrücklich (i.S. einer ausdrücklichen Rechtswahl) das Recht dieses (bestimmten) Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht zu bestimmen (lex fori). Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies nach Art. 7 Abs. 2 HUntProt (als Mindestschutz) durch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung in Schriftform (Papierform) oder erfasst auf einem Datenträger, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist.
b) Allgemeine Rechtswahl
Rz. 305
Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene) aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswahl), indem sie eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen (allgemeine Rechtswahl):
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das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (lit. a; wobei auch eine nicht-effektive Staatsangehörigkeit ausreichend sein soll); |
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das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. b); |
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das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht (lit. c); bzw. |
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das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf diese Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht (lit. d). |
Rz. 306
Eine solche Vereinbarung ist gem. Art. 8 Abs. 2 HUntProt (analog Art. 7 Abs. 2 HUntProt) schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, und von beiden Parteien zu unterschreiben.
Rz. 307
Art. 8 Abs. 1 HUntProt findet keine Anwendung auf Unterhaltspflichten betreffend eine Person, die (im Zeitpunkt des Zustandekommens der Rechtswahl) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder einen Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (i.S.v. Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen), so Art. 8 Abs. 3 HUntProt (von einer Rechtswahl nach Art. 8 HUntProt ausgeschlossener Personenkreis). Dann kommt allein eine Rechtswahl nach Art. 7 HUntProt in Betracht.
Rz. 308
Ungeachtet des von den Parteien nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt bestimmten Rechts ist gem. Art. 8 Abs. 4 HUntProt (Missbrauchskontrolle) das Recht des Staates, in dem die berecht...