Rz. 254

Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung (lit. a);
Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung (lit. b);
Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung (lit. c);
Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist (lit. d);
Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (lit. e); bzw.
Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist (lit. f).
 

Rz. 255

Eine verpflichtete Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, kann gem. Art. 56 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen:

Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat bewirkt (lit. a);
Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (lit. b); bzw.
Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist (lit. c).
 

Rz. 256

Bei Anträgen nach Art. 56 EU-UnterhaltsVO werden nach dessen Abs. 3 der Beistand und die Vertretung nach Art. 45 lit. b EU-UnterhaltsVO durch die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaates entweder unmittelbar oder über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder andere Stellen oder Personen geleistet. Sofern in der EU-UnterhaltsVO nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gem. Art. 56 Abs. 1 und 2 EU-UnterhaltsVO nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften (Art. 56 Abs. 4 EU-UnterhaltsVO).

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