Rz. 254
Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach der EU-UnterhaltsVO geltend machen will, kann nach Art. 56 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen (wobei sich der Inhalt ihres Antrags nach Art. 57 EU-UnterhaltsVO bemisst):
▪ | Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung (lit. a); |
▪ | Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung (lit. b); |
▪ | Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung (lit. c); |
▪ | Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist (lit. d); |
▪ | Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (lit. e); bzw. |
▪ | Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist (lit. f). |
Rz. 255
Eine verpflichtete Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, kann gem. Art. 56 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO Folgendes beantragen:
▪ | Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat bewirkt (lit. a); |
▪ | Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung (lit. b); bzw. |
▪ | Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist (lit. c). |
Rz. 256
Bei Anträgen nach Art. 56 EU-UnterhaltsVO werden nach dessen Abs. 3 der Beistand und die Vertretung nach Art. 45 lit. b EU-UnterhaltsVO durch die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaates entweder unmittelbar oder über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder andere Stellen oder Personen geleistet. Sofern in der EU-UnterhaltsVO nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gem. Art. 56 Abs. 1 und 2 EU-UnterhaltsVO nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften (Art. 56 Abs. 4 EU-UnterhaltsVO).
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