Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 138
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Entscheidung wird nach Art. 37 der VOen nur dann nicht anerkannt (Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung), wenn einer der folgenden (abschließend normierten) Gründe vorliegt:
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Die Anerkennung würde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaates, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widersprechen (lit. a). |
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Dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (lit. b – Verletzung des rechtlichen Gehörs). |
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Die Entscheidung ist mit einer Entscheidung unvereinbar, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist (lit. c – Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung aus dem Anerkennungsstaat). |
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Die Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung unvereinbar, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt (lit. d – Unvereinbarkeit mit einer früheren ausländischen Entscheidung). |
Rz. 139
Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates darf nach Art. 39 Abs. 1 der VOen nicht überprüft werden (Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates).
Rz. 140
Beachte: Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf nach Art. 40 der VOen keineswegs in der Sache selbst nachgeprüft werden (Ausschluss einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache): Verbot einer révision au fond“. Daher darf keine Überprüfung stattfinden, ob dem Erlassgericht Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung zutreffend war oder eine richtige Anwendung des Sach- bzw. Kollisionsrechts erfolgt ist.
Rz. 141
Das Gericht eines Mitgliedstaates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann gem. Art. 41 der VOen das Verfahren aussetzen (Aussetzung des Anerkennungsverfahrens), wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.