Rz. 135
Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Gebietseinheit (Bestimmung der Teilrechtsordnung), deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind: "vorrangige Maßgeblichkeit des jeweiligen nationalen interlokalen Privatrechts".[216] In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften (d.h. sofern das Recht des Mehrrechtestaates keine eigenen internen Kollisionsnormen hat) gelten gem. Art. 33 Abs. 2 der VOen (hilfsweise) Unteranknüpfungen (hilfsweise Anknüpfungen – Hilfsanknüpfung).[217]
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