Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 121
Formgültigkeit: Eine Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der VOen bedarf gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 der VOen der Schriftform. Sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten/Partnern zu unterzeichnen: qualifizierte Schriftform als europäische Mindestanforderung. Art. 23 Abs. 1 S. 2 der VOen stellt elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleich.
Rz. 122
Zusätzliche Formvorschriften: Da Art. 23 Abs. 1 der VOen für den schwächeren Ehegatten/Partner nur einen nicht sehr weit reichenden Mindestschutz gewährt, können die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 2 bis 4 der VOen für die Rechtswahl zusätzliche Formerfordernisse vorgeben.
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Sieht das Recht eines Mitgliedstaates, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind nach Art. 23 Abs. 2 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden. |
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Haben die Ehegatten bzw. die Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt. |
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Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten bzw. der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gem. Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwenden. |
Rz. 123
Zustandekommen und Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung: Das Zustandekommen und die (materielle) Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen bestimmen sich gem. Art. 24 Abs. 1 der VOen nach dem Recht, das nach Art. 22 der VOen anzuwenden wäre (d.h. dem neu gewählten Recht), wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre (Eingehungsstatut): Anwendbarkeit des hypothetischen Güterstatuts. Damit ist das gewählte Recht auch für das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung maßgeblich.
Ein Ehegatte/Partner kann sich nach Art. 24 Abs. 2 der VOen jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, (auch) auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht "angemessen" wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem in Art. 24 Abs. 1 der VOen bezeichneten Recht zu bestimmen: Einrede fehlender Zustimmung.
Rz. 124
Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft: Art. 25 der VOen trifft – in weitgehender Übereinstimmung mit den Formwahlregelungen einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 der VOen – Vorgaben über die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen/partnerschaftlichen Güterstand. In Bezug auf die Formgültigkeit dieser Vereinbarungen wiederholt Art. 25 Abs. 1 bis 3 der VOen die in Art. 23 Abs. 1 bis 4 der VOen (Rdn 121) getroffenen Vorgaben bezüglich der Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung.