Rz. 104

Die VOen gelten nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (oder sich noch beteiligen werden): Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 11 der VOen) sowie Zypern.

 

Rz. 105

Die VOen stellen das internationale Güterrecht im Verhältnis der 18 "willigen" Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 70 Abs. 2 der VOen), auf eine neue Grundlage. Das Ziel einer Verknüpfung (Gleichlauf) beider VOen hat eine Reihe von Mitgliedstaaten, die immer noch Vorbehalte gegen das Rechtsinstitut einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hegen, davon abgehalten, der Paketlösung zuzustimmen. Insoweit bestimmt denn auch Erwägungsgrund Nr. 17 S. 4 der EUPartVO noch einmal ausdrücklich, dass die EUPartVO keinen Mitgliedstaat, dessen Recht das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht regelt, dazu verpflichtet, ein solches Rechtsinstitut in sein nationales Recht einzuführen. Der Begriff "eingetragene Partnerschaft" soll nach Erwägungsgrund Nr. 17 S. 2 der EUPartVO nur für die Zwecke dieser VO definiert werden. Der tatsächliche Inhalt dieses Begriffskonzepts soll sich aber weiter nach dem nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten bestimmen (so Erwägungsgrund Nr. 17 S. 3 der EUPartVO).

 

Rz. 106

Art. 20 der VOen gibt unter der Überschrift "universelle Anwendung" vor, dass das nach den VOen bestimmte Recht auch dann anwendbar ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist (Grundsatz der universellen Anwendung als "aquis communautaire des europäischen unionalen IPR" – sog. loi uniforme).

 

Rz. 107

Beachte: Allerdings gilt die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung nur für Entscheidungen der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge