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Art. 3 EUEheVO 2003 (Allgemeine Zuständigkeit) Art. 3 Abs. 1 EUEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dieses Gericht nach lit. b dieser Bestimmung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Da die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die Unzuständigkeit des Gerichts nicht einwendet. Die EUEheVO 2003 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaates, das nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der VO für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung von zwei Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besitzen, zuständig ist, keine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht und das Umgangsrecht in Bezug auf das Kind der Ehegatten hat, wenn dieses im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen, die nach Art. 12 der VO für die Übertragung dieser Zuständigkeit auf dieses Gericht erforderlich sind, nicht vorliegen, wobei zudem berücksichtigt wird, dass den Umständen des Ausgangsverfahrens auch nicht zu entnehmen war, dass diese Zuständigkeit auf die Art. 9, 10 oder 15 der VO gestützt werden könnte. Überdies erfüllt dieses Gericht nicht die Voraussetzungen gem. Art. 3 EU-UnterhaltsVO, um über die Unterhaltssache zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 EUEheVO 2003 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall (wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden) der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, für die Bestimmung des zuständigen Scheidungsgerichts unerheblich ist. Da das vom Antragsteller angerufene Gericht des Mitgliedstaates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der VO für den Scheidungsantrag zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden, selbst wenn sich die Parteien nicht über die Zuständigkeit geeinigt haben. |
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Art. 7 EUEheVO 2003 (Restzuständigkeit) Art. 6 und 7 EUEheVO 2003 sind dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaates, wenn der Antragsgegner in einem Ehescheidungsverfahren weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus einem nationalen Recht herleiten können, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 3 EUEheVO 2003 zuständig sind. |