Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 250
Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs nach Art. 39 EU-UnterhaltsVO für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.
Rz. 251
Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine i.S. des Art. 17 Abs. 1 oder des Abschnitt 2 EU-UnterhaltsVO anerkannte Entscheidung geltend machen will, hat nach Art. 40 EU-UnterhaltsVO (Durchsetzung einer anerkannten Entscheidung) eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, ggf. auffordern, einen vom Ursprungsgericht erstellten Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I bzw. in Anhang II der EU-UnterhaltsVO vorzulegen. Das Ursprungsgericht erstellt diesen Auszug auch auf Antrag jeder betroffenen Partei. Ggf. übermittelt die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, ein Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des Formblatts in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der EU er neben seiner eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.
Rz. 252
Vorbehaltlich der Bestimmungen der EU-UnterhaltsVO gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen nach Art. 41 EU-UnterhaltsVO (Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung) das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. Von der Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, außer bei den Personen, die im Bereich der Vollstreckungsverfahren zuständig sind.
Rz. 253
Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf nach Art. 42 EU-UnterhaltsVO (Verbot der sachlichen Nachprüfung) in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.