Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 181
Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über den Antrag in dem Staat zu entscheiden, dessen Recht nach Art. 3 für die Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich ist.
Rz. 182
Fragen der Trennung von Tisch und Bett sowie der Scheidung zwischen Ehegatten, die Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind gem. Art. 7 in dem Staat zu entscheiden, in dem
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die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder |
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die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten (sofern einer von ihnen dort immer noch wohnhaft ist) oder |
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die Ehegatten Staatsangehörige sind oder |
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der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder |
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einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern beide Ehegatten die Trennung oder die Scheidung gemeinsam beantragen, oder |
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der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Einreichung der Klage ständig aufgehalten hat, oder |
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der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort mindestens sechs Monate unmittelbar vor der Einreichung der Klage ständig aufgehalten hat und er Staatsbürger des betreffenden Staates ist. |
Rz. 183
Die Behörden eines Vertragsstaates, in dem eine Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett erfolgt ist, sind befugt, auf der Grundlage einer entsprechenden Trennung eine Scheidung auszusprechen.
Rz. 184
Im Zusammenhang mit Fragen hinsichtlich Trennung und Scheidung kann dieselbe oder eine andere Behörde nach Art. 8 Abs. 1 auch Fragen über eine vorübergehende Aufhebung des Zusammenlebens und die Vermögensteilung entscheiden. Sie kann ebenso Entscheidungen treffen über die elterliche Personensorge, den Wohnsitz des Kindes sowie das Umgangsrecht, sofern das Kind
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ein gemeinsames Kind der Ehegatten ist und es |
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat, in dem die Frage über Trennung oder Scheidung entschieden wird. |
Rz. 185
Ist Letzteres nicht der Fall, ist gem. Art. 8 Abs. 2 eine Entscheidung der betreffenden Behörde gleichwohl möglich, wenn
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das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat, |
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das Kind ein gemeinsames Kind der Ehegatten ist und mindestens einer der Ehegatten die elterliche Personsorge innehat, |
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die Ehegatten zugestimmt haben, dass die Behörde dieses Staates die Frage entscheidet und |
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es dem Kindeswohl am besten entspricht, dass die Frage in diesem Staat entschieden wird. |
Rz. 186
In Verfahren über die elterliche Sorge, den Wohnsitz des Kindes und das Umgangsrecht ist die Zuständigkeit nach Art. 8 Abs. 1 und 2 in Übereinstimmung mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen vom 25.10.1980 (siehe Rdn 422 ff.) auszuüben (insbesondere mit dessen Art. 3 und 16), so Art. 8 Abs. 3 der Konvention.
Rz. 187
Wird die Entscheidung über eine Frage nach Art. 7 oder 8 vor den Behörden unterschiedlicher Vertragsstaaten beantragt, muss die Behörde, der der Antrag später vorgelegt wird, ex officio die Entscheidung zugunsten der zuerst angerufenen Behörde abweisen und der zuerst angerufenen Behörde vorlegen (Art. 8a). Dabei werden Verfahren über Trennung und Scheidung als "einheitliches Verfahren" angesehen.
Rz. 188
Bei Entscheidungen nach Art. 7 und 8 findet gem. Art. 9 in jedem Vertragsstaat das dort geltende Recht Anwendung. Eine Entscheidung über die Vermögensteilung ist jedoch immer nach dem Recht zu treffen, das nach Art. 3 maßgeblich ist. Eine Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett in einem Vertragsstaat verleiht in allen anderen Vertragsstaaten ein Recht auf Scheidung (wie wenn die Trennung dort bewilligt worden wäre). Trifft ein Vertragsstaat keine Regelung über die Trennung von Tisch und Bett in seiner Rechtsordnung, ist die Scheidung aber in bestimmten Fällen von einer besonderen Bedenkzeit abhängig, steht Ehegatten, die in einem anderen Vertragsstaat eine Trennung erwirkt und die danach in einem Zeitraum, der dieser Bedenkzeit entspricht, getrennt gelebt haben, sofern sie das Zusammenleben danach nicht wieder aufgenommen haben, ein Recht auf unmittelbare Scheidung zu (ohne nochmals eine vorangehende Bedenkzeit abwarten zu müssen).
Rz. 189
Ist Ehegatten eine Trennung von Tisch und Bett bewilligt worden und sind die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen ihnen in einem Vertragsstaat zu behandeln, der keine Trennung von Tisch und Bett kennt, dann ist gem. Art. 10 Vermögen, das ein Ehegatte nach der Trennung erwirbt, sein Sondervermögen und die Haftung für Schulden beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung. I.Ü. finden die Bestimmungen des betreffenden Staates über Güterteilung nach der Scheidung entsprechende Anwendung. Stirbt ein Ehegatte nach dem A...