Rz. 148
Die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich haben am 4.2.2010[233] mit dem Abkommen über den Güterstand der Wahl-Gütergemeinschaft einen gemeinsamen Güterstand geschaffen. Dieser tritt in beiden Staaten als nationales Recht jeweils neben die bereits bestehenden Wahlgüterstände:[234] Nach Art. 1 des Abkommens steht der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem Sachrecht eines der beiden Vertragsstaaten unterliegt. Der Inhalt dieses gemeinsamen Wahlgüterstandes ist in den Art. 2–18 des Abkommens geregelt. In diesem Wahlgüterstand bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Bei Beendigung des Güterstandes ergibt sich die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne der Ehegatten.
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