Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 347
Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ) – das nach dem Inkrafttreten des HUntVollstrÜbk 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu jenen Staaten weitergilt, die nur das HKindUnthVÜ und noch nicht das HUntVollstrÜbk ratifiziert haben und auch nicht EU-Mitgliedstaaten sind (d.h. nur noch gegenüber Macao und Liechtensein) – zielt nach seinem Art. 1 Abs. 1 darauf ab, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, unehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kindes zum Gegenstand haben (sofern es unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Erfasst werden nur Kindesunterhaltsansprüche. Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, sind nach Maßgabe von Art. 2 HKindUnthVÜ in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass sie auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden dürfen.
Rz. 348
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat nach Art. 4 HKindUnthVÜ folgende Unterlagen beizubringen:
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eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; |
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die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist; |
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im Fall einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt. |
Rz. 349
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich gem. Art. 5 HKindUnthVÜ auf die in Art. 2 HKindUnthVÜ (siehe Rdn 335) genannten Voraussetzungen und die in Art. 4 HKindUnthVÜ aufgezählten Urkunden.
Rz. 350
Das Übereinkommen war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1962 im Verhältnis zu Belgien, Italien und Österreich in Kraft getreten. Es galt zudem für die Niederlande (seit dem 28.4.1964), Ungarn (seit dem 19.12.1964), die Schweiz (seit dem 17.1.1965), Norwegen (seit dem 1.11.1965), Dänemark (seit dem 1.1.1966), Schweden (seit dem 1.3.1966), Frankreich (seit dem 25.7.1966), Finnland (seit dem 24.8.1967), Liechtenstein (seit dem 7.12.1972), der Türkei (seit dem 25.6.1973), Spanien (seit dem 9.11.1973), Portugal (seit dem 24.2.1974), Suriname (seit dem 25.11.1975), die Slowakei und die Tschechischen Republik (jeweils seit dem 1.1.1993).
Rz. 351
Hinweis: Wegen des in Art. 29 HUnthVÜ angeordneten Vorrangs des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (siehe Rdn 339 ff.) war – auch vor Inkrafttreten des HUntVollstrÜ – das HKindUnthVÜ nur noch im Verhältnis zu Belgien, Liechtenstein, Österreich, Suriname, Ungarn und den überseeischen französischen Departements und Hoheitsgebieten anzuwenden.
Rz. 352
Nach Art. 6 Abs. 1 HKindUnthVÜ richtet sich – soweit in diesen Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist – das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem Recht des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.