Rz. 106
a) Der Fall
Rz. 107
Der Kläger nahm die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.11.2017 in Anspruch, für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig waren.
Rz. 108
Der Kilometerstand des von dem Kläger für einen Kaufpreis in Höhe von 37.181 EUR neu erworbenen, am 25.10.2017 erstmals zugelassenen und bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs Mazda CX-5 betrug am Unfalltag 571 Kilometer. Der Kläger holte ein Gutachten der DEKRA ein, das Reparaturkosten von 5.287,43 EUR brutto und eine Wertminderung von 1.000 EUR ausweist.
Rz. 109
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 37.923,32 EUR nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen in Höhe von 37.181 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 EUR). Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 37.918,32 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen wegen eines Teilbetrags der Kostenpauschale abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 EUR (Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 712,32 EUR, Wertminderung in Höhe von 1.000 EUR sowie Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Rz. 110
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger den von ihm geltenden gemachten Anspruch auf Neuwagenentschädigung in Höhe von 31.787,78 EUR weiter. Mit in der Revisionsinstanz erstmals gestelltem Hilfsantrag begehrte er die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger gegen Vorlage einer Originalrechnung den Rechnungsbetrag bis zu einer maximalen Höhe des Listenpreises des Herstellers für ein identisch ausgestattetes Fahrzeug Mazda CX-5 (Typ: […]), welcher über den Betrag von 6.180,54 EUR hinausgeht, Zug um Zug gegen Übereignung des PKW Mazda […] zu ersetzen.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 111
In zutreffender Anwendung der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen – hier mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellender – erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt ist, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Daran hält der Senat fest. Soweit die Rechtsprechung des Senats vereinzelt Kritik erfahren hat, erweist sich diese entgegen der Ansicht der Revision nicht als durchgreifend. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück, lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Gründe, die bei der Beschädigung eines Neuwagens für die Aufgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats und des Bereicherungsverbots sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Rz. 112
Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der "Opfergrenze" des Schädigers ist allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.
Rz. 113
Schließlich griff auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der Geschädigte einen Neuwagenkauf nachholen könne und deshalb die Klage nur derzeit unbegründet sei, nicht durch. Das Berufungsgericht hatte darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Neuwagen gekauft hat und es damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung fehle. Mit der Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Kläger einen Neuwagen kauft, hatte sich das Berufungsgericht nicht befasst. Ein solcher neuer Sachverhalt wird von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nicht erfasst.
Mit dem in der Revisionsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag hatte sich der Senat inhaltlich nicht zu befassen, weil er unzulässig war.