Rz. 69
Zitat
BGB § 249
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurt. BGHZ 115, 375).
a) Der Fall
Rz. 70
Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.3.2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig, sie stritten im Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschadens.
Rz. 71
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von ca. 11.500 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 4.700 EUR brutto sowie einen Restwert von 500 EUR.
Rz. 72
Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 EUR – also innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 EUR – reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert von 4.700 EUR, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz von 1.409,80 EUR zwischen den angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 73
Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den Reparaturkosten den sogenannten Integritätszuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe.
Rz. 74
Diese Beurteilung hielt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurt. BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat, a.a.O.).
Rz. 75
Es konnte im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurt. BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies war jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
Rz. 76
Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird. Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug; dieses könnte jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fah...