Rz. 2

Der Pkw des Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Beklagte hatte als Kraftfahrzeugpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang für den Schaden einzustehen.

 

Rz. 3

Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs hätte nach sachverständiger Schätzung 8.000 EUR netto gekostet (Beträge zur Vereinfachung geändert). Der Kläger ließ die Reparatur jedoch kostengünstiger durchführen. Er veräußerte das Fahrzeug spätestens nach 22 Tagen. Die Beklagte erstattete ihm einen Betrag von 6.000 EUR, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall in Höhe von 10.000 EUR unter Abzug eines Restwerts von 4.000 EUR errechnete.

 

Rz. 4

Mit seiner Klage hat der Kläger die geschätzten Kosten einer fachgerechten Reparatur abzüglich gezahlter 6.000 EUR, mithin 2.000 EUR geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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