Rz. 131

Der Kläger begehrte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.11.2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hatte. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von ca. 6.300 EUR (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 EUR und einen Restwert in Höhe von 2.700 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600 EUR. Mit seiner vorliegenden Klage machte der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 EUR bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.

 

Rz. 132

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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