Rz. 35
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war begründet.
Rz. 36
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Rz. 37
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.
Rz. 38
Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 Rn 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), konnte im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hatte.
Rz. 39
Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage standen, zu äußern. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (Senatsurt. v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07, VersR 2008, 134 f. und v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07, VersR 2008, 135, 136).
Rz. 40
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurt. BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht (Senatsurt. v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07 und v. 27.11.2007 – VI ZR 56/07, a.a.O.).
Rz. 41
Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie teilweise in Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des ...