1. Veräußerung ohne Zustimmung (§ 46 WEG)
Rz. 34
§ 46 WEG stellt lediglich eine Umnummerierung dar. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 61 WEG a.F. überein.
2. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 Abs. 4 WEG)
Rz. 35
Das WEMoG behält zwar die Möglichkeit, eine Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss aufzuheben, in § 12 Abs. 4 S. 1 WEG bei. Gestrichen wird aber die fragwürdige Unabdingbarkeit dieser Regelung in § 12 Abs. 4 S. 2 WEG a.F. Zugleich wird die vormals in § 12 Abs. 4 S. 5 WEG a.F. geregelte Erleichterung des Nachweises eines solchen Beschlusses durch einen Verweis in § 12 Abs. 4 S. 3 WEG auf § 7 Abs. 2 S. 1 WEG erleichtert. Danach kann die Eintragungsbewilligung auch durch eine gemäß § 26 Abs. 4 WEG beglaubigte Niederschrift der Beschlussfassung oder durch ein Urteil im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt werden. Zugleich wird mit dem Verweis auf § 7 Abs. 2 S. 2 WEG klargestellt, dass nicht nur die Wohnungseigentümer als dinglich Berechtigte antragsbefugt sind, sondern auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
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