Dr. K. Jan Schiffer, Eberhard Rott
Rz. 78
Einen in der Praxis leider viel zu selten beschrittenen Weg der Herbeiführung einer Erbauseinandersetzung bildet die Schiedsgerichtsbarkeit. Nach § 1066 ZPO kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einseitig (!) bestimmen, dass alle oder aber auch nur bestimmte Streitigkeiten, die ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen. Die Anordnung der Schiedsklausel im Testament bedarf grundsätzlich nur der Form der letztwilligen Verfügung.
Rz. 79
Mit der Regelung des § 1066 ZPO besteht für den Erblasser eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, die Streitigkeiten innerhalb seiner Familie allzu neugierigen Blicken der Öffentlichkeit zu entziehen. Insbesondere bei prominenten Familienmitgliedern oder im Zusammenhang mit Unternehmen, die Streitgegenstand sind, ist dies ersichtlich ein besonders wichtiger Punkt. Darüber hinaus lässt sich die Gefahr von Fehlentscheidungen durch die Benennung eines auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierten Fachmanns als Schiedsrichter erheblich reduzieren. In der staatlichen Gerichtsbarkeit werden auch Erbrechtsprozesse in aller Regel durch nicht spezialisierte Richter entschieden. Daran wird auch die begonnene Zuweisung von Erbrechtsstreitigkeiten an bestimmte Kammern der Landgerichte so schnell nichts ändern.
Rz. 80
Enthält das Testament keine Schiedsgerichtsklausel, können im Streitfall die beteiligten Miterben – soweit wenigstens insoweit Einigkeit besteht – den Streit der Öffentlichkeit immer noch dadurch entziehen, dass sie nunmehr – nachträglich – die Entscheidung der Auseinandersetzung in einem schiedsrichterlichen Verfahren vereinbaren. Zu beachten ist die in § 1031 ZPO vorgeschriebene besondere Schriftform der Schiedsvereinbarung. Aus § 1032 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass ein Schiedsverfahren sogar noch dann anhängig gemacht werden kann, wenn bereits eine Klage vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Die vor dem staatlichen Gericht anhängig gemachte Klage müsste jedoch dann alsbald zurückgenommen, zumindest aber in der Hauptsache für erledigt erklärt werden.
Es versteht sich von selbst, dass ein Testamentsvollstrecker, der die doch recht umfangreiche Palette alternativer Streitschlichtungsmöglichkeiten im Interesse einer einvernehmlichen Nachlassauseinandersetzung ausschöpft, vergütungsmäßig anders beurteilt werden muss als ein Testamentsvollstrecker, der sich dieser Mühewaltung nicht unterzieht und die gerichtlichen Instanzen ausschöpfend einen Prozess nach dem anderen führt und damit dem Nachlass häufig genug Steine statt Brot beschert.