Rz. 19

Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur in dem ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge gesehen werden (Estate Planning). Ohne vorhergehende Strukturierung des Nachlasses macht eine Testamentsvollstreckung nur in den seltensten Fällen Sinn. Nachlassvermögen, das der Testamentsvollstreckung nicht unterliegt, muss ggf. umgewandelt werden, weil die Testamentsvollstreckung sonst ins Leere läuft (z.B. Lebensversicherungsverträge oder Grundvermögen im Ausland, wo die Testamentsvollstreckung nicht anerkannt wird; nicht oder nur sehr schwierig zu vollstreckende Unternehmensformen).

 

Rz. 20

Es versteht sich von selbst, dass diese vielfältigen Aufgaben mit den üblichen Ausbildungsgängen nicht in Gänze optimal zu bewältigen sind. Auch wird es betriebswirtschaftlich in den seltensten Fällen Sinn machen, für alle denkbaren Fallkonstellationen das jeweils erforderliche spezielle Know-how vorzuhalten. Für den langfristigen Erfolg des geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckers ist es daher u.E. von entscheidender Bedeutung, Zugriff auf ein interprofessionelles Netzwerk zu haben, das ihn in die Lage versetzt, das richtige Team an Spezialisten für den jeweiligen Nachlass verfügbar zu machen und dieses gekonnt zu koordinieren (z.B. die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT e.V.) in Bonn).[32]

 

Rz. 21

Die gewollte Wirkung kann eine Testamentsvollstreckung dabei nur entfalten, wenn sie

im Erbvertrag/Testament präzise, auf den konkreten Einzelfall hin gestaltet und formuliert ist,
im ganzheitlichen Zusammenhang mit der postmortalen Vermögenssorge (Estate Planning) gesehen wird und
eine fachlich und persönlich geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist.
[32] www.agt-ev.de.

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