Rz. 27

Stifter und Erblasser sind gleichermaßen von dem Wunsch nach der Perpetuierung des eigenen Vermögens und des eigenen Willens getragen. In der Praxis kann der Testamentsvollstrecker als Gehilfe und/oder als Organ der Stiftung eingesetzt werden. Auch eine Kontrollfunktion des Testamentsvollstreckers gegenüber den Stiftungsorganen ist möglich. In welcher Funktion der Testamentsvollstrecker dabei konkret eingesetzt wird, bedarf sorgfältiger Abwägung, bei welcher i.d.R. Sinn und Zweck der Stiftung den Ausschlag geben werden.

 

Rz. 28

Ein Testamentsvollstrecker kann im Zusammenhang mit Stiftungen beispielsweise wie folgt tätig werden:[33]

Er errichtet die Stiftung für den Erblasser.
Er "schützt" eine bereits errichtete Stiftung – etwa indem er sie gegen Pflichtteilsansprüche der Erben "verteidigt".
Er stattet eine bereits errichtete Stiftung mit Nachlassvermögen aus (Erbeinsetzung, Vermächtnis).
Er wird Mitglied eines Stiftungsorgans.
 

Rz. 29

In gewisser Weise kann man die Dauertestamentsvollstreckung als Alternativgestaltung für eine Stiftung sehen, denn auch sie läuft lange und lässt sich nach § 2210 S. 1 BGB auf 30 Jahre und ggf. nach § 2210 S. 2 BGB auch auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Da die Testamentsvollstreckung aber durch die gesetzlichen Höchstfristen immer zeitlich begrenzt ist, empfiehlt sich für eine darüber hinausgehende langfristige Sicherung des Unternehmens die stiftungsrechtliche Lösung.[34]

 

Stiftungen und Dauertestamentsvollstreckung[35]

Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer (www.stiftungsrecht-plus.de)

Die Dauertestamentsvollstreckung ist langfristig angelegt. Stiftungen[36] sind mitunter sogar auf ewig angelegt. Stiftungen werden nicht selten von Todes wegen mit Hilfe eines Testamentsvollstreckers errichtet. Da wundert es nicht, dass beide Themen in der Praxis mitunter noch dichter zueinanderfinden. Allerdings ist die Dauertestamentsvollstreckung bei Stiftungen wohl ebenso umstritten wie wohl auch lukrativ. Das OLG Frankfurt/M. hat die Dauertestamentsvollstreckung bei einer Stiftung bezogen auf einen speziellen Fall in seiner Entscheidung vom 15.10.2010 (4 U 134/10) jedenfalls kritisch gesehen:

In abgeänderter Ausführung eines Testamentsvollstreckerauftrages war aufgrund eines Vergleiches eine Stiftung errichtet worden. Mit der Stiftung von Todes wegen sei eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar, weil dies mit der Aufgabe des Vorstandes, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch stehe, befand das OLG Frankfurt/M. Andernfalls würde die zentrale Bestimmung zur Aufgabe des Stiftungsvorstandes teilweise leerlaufen. Der Vorstand müsse in Eigenverantwortung das Stiftungsvermögen verwalten.

Würde das Stiftungsvermögen nicht in Eigenverantwortung vom Vorstand, sondern einem Dritten verwaltet, so das OLG, bestünde für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit zu prüfen, ob das Vermögen im Einklang mit den Grundsätzen des § 6 Hessischen Stiftungsgesetzes verwaltet wird. Folglich müsse ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen war, nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben.

Muscheler hat dazu auf dem 6. Testamentsvollstreckertag (2012) in Bonn, auf dem das Thema kurz diskutiert wurde, einen Beitrag angekündigt. Ponath/Jestaedt haben sich dazu in einem lesenswerten Beitrag gegenteilig geäußert.[37] Sie halten die Dauertestamentsvollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen grundsätzlich für zulässig. Das soll hier nicht im Einzelnen hinterfragt werden. Betonen möchte ich aber doch, dass es einer sehr genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bedarf.

Dabei wird aus meiner Sicht insbesondere genau zu beachten sein, welche Rolle der Testamentsvollstrecker jeweils innehat. Zweifel habe ich etwa, wenn er zugleich Testamentsvollstrecker sein soll/will und Mitglied des Stiftungsvorstandes und dann ggf. beides noch entgeltlich und das u.U. bei einer gemeinnützigen Stiftung. Eine Ausschaltung des Verwaltungsrechts und der Verwaltungspflicht der Stiftungsorgane und auch der Stiftungsaufsicht kann und darf es durch eine Verfügung des Erblassers jedenfalls nicht geben. Das ist dem OLG Frankfurt/M. aus meiner Sicht zu folgen.

Im Fall einer gemeinnützigen Stiftung sind zudem ggf. noch besondere steuerrechtliche Vorgaben als "Preis" für die ganz weitgehende Steuerbefreiung zu beachten:

Bei einer "unangemessenen" Honorierung von Organmitgliedern einer gemeinnützigen Stiftung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Bei der Vergütung der Vorstandsmitglieder haben diese ihre Treuepflicht gegenüber der Stiftung und das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 8 und § 10 Abs. 6 der Stiftungssatzung) zu beachten. Es gelten das Verbot der eigennüt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge