Rz. 12

Die bei der Geltendmachung des Kaskoanspruchs entstehenden Anwaltskosten sind nicht vom Kaskoversicherer zu ersetzen, es sei denn, dieser befindet sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug. Diese Anwaltskosten sind nur in Ausnahmefällen als adäquater Schaden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen; sie unterliegen jedoch nicht dem Quotenvorrecht.[2]

Diese Erstattungspflicht besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen ist es für den Geschädigten möglich und zumutbar, seine Leistungsansprüche bei seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern.[3]

Dies gilt nicht, wenn Beratungsbedarf bei der Verrechnung von Vorschüssen und des Quotenvorrechts besteht.[4]

Wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, seine Ansprüche bei seinem eigenen Versicherer selbst anzumelden, kann er einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten der Haftpflichtversicherer zu tragen hat. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Unfallversicherung, wenn der Geschädigte sich längere Zeit in stationärer Behandlung befindet.[5]

[2] LG Wuppertal, 8 S92/09, zfs 2010, 519.
[3] BGH, VI ZR 196/11, SP 2012, 268 = MDR 2012, 759 = DAR 2012, 387.
[5] BGH, VI ZK 43/05, MDR 2006, 929 = NJW 2006, 1065.

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