Rz. 56
Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen.
Rz. 57
M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe führt zur Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR).
Rz. 58
Kind K ist 4 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.
Zur Erinnerung:
▪ | Ab 1.1.2021 wurde das Kindergeld wie folgt erhöht |
▪ | für erste und zweite Kinder auf 219 EUR |
▪ | für dritte Kinder auf 225 EUR und |
▪ | für vierte und weitere Kinder auf 250 EUR |
Rz. 59
Der Unterhalt für K beträgt somit nach der DT 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).
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