Rz. 56

Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen.

 

Rz. 57

M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe führt zur Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR).

 

Rz. 58

Kind K ist 4 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 1. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 396 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen.

 

Zur Erinnerung:

Ab 1.1.2021 wurde das Kindergeld wie folgt erhöht
für erste und zweite Kinder auf 219 EUR
für dritte Kinder auf 225 EUR und
für vierte und weitere Kinder auf 250 EUR
 

Rz. 59

Der Unterhalt für K beträgt somit nach der DT 286,50 EUR (396 – 109,50 EUR).

[18] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 216 ff.

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