Rz. 151

Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft.

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt.

G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

G1 und G2 sind dem Kind K1 also unterhaltspflichtig, weil sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind.

Es ist jedoch der Rang dieser Unterhaltspflicht zu beachten.

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