Rz. 167

Sobald das Kind, das im Fallbeispiel erst ein Jahr alt ist, drei Jahre alt ist und anderweitig betreut werden kann (z.B. in einem Kindergarten), hat die Kindsmutter eine Erwerbsobliegenheit und ist zusätzlich neben ihrer Betreuungsleistung auch zum Barunterhalt verpflichtet.

§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der Kinderbetreuung und Barunterhalt gleichstellt, gilt nämlich nicht in Bezug auf die nur nachrangig haftenden Großeltern, sondern nur im Verhältnis der Eltern.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(3) … 2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

 

BGH, Beschl. v. 27.10.2021– XII ZB 123/21 Rn 16

Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für Eltern minderjähriger Kinder tritt nach der sprachlich eindeutigen Maßgabe des § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (vgl. BeckOGK/Gerlach, [Stand: 1.8.2021], BGB, § 1607 Rn 20.3; Gutdeutsch, FamRZ 2018, 5, 7).

Dabei schränkt das Gesetz den Verwandtenbegriff nicht weiter ein, so dass dieser dem in § 1601 BGB verwendeten, nicht nach dem Verwandtschaftsgrad differenzierenden entspricht. Verwandter in diesem Sinne kann daher nicht nur der andere Elternteil – selbst, wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch Betreuung erbringt (vgl. BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn 41 m.w.N.) – sein, sondern auch ein Großelternteil (vgl. Senatsurteile vom 8.6.2005 – XII ZR 75/04, FamRZ 2006, 26, 28 und vom 31.3.1982 – IVb ZR 667/80, FamRZ 1982, 590, 591).

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