Rz. 69

Mehrbedarf ist ein unselbstständiger Teil des Unterhalts und kann nur zusammen mit diesem geltend gemacht werden. Besteht bereits ein Titel über Regelunterhalt, ist nach verbreiteter Ansicht nur der Weg über den Abänderungsantrag möglich.

In einem Beschluss des BGH vom 10.7.2013 – XII ZB 298/12,[21] in dem eine isolierte Geltendmachung erfolgt ist, wurde dies allerdings nicht beanstandet.

[21] BeckRS 2013, 13362.

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