Rz. 52

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder für gleichgestellte volljährige Kinder ist bei einer Unterschreitung des angemessenen Unterhalts (angemessener Selbstbehalt) stets auch auf das Einkommen des betreuenden Elternteils zu achten, da auch seine Haftung in Betracht kommt (siehe hierzu Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.).[17] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende Elternteil hat ein wesentlich höheres Einkommen (Stichwort: finanzielles Ungleichgewicht) oder/und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil bliebe nach Leistung des Unterhalts weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR), während der betreuende Elternteil unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts den Barunterhalt ganz oder teilweise aufbringen könnte.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. … Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; …

[17] Vgl. hierzu auch Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 211.

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