Rz. 110

In Fällen, in denen ein Barunterhaltspflichtiger ein relativ niedriges Einkommen hat oder ein deutlich niedrigeres Einkommen als der betreuende Elternteil hat, ist die Möglichkeit einer Subsidiaritätshaftung des betreuenden Elternteils nach § 1603 Abs. 2 S. 3 zu bedenken.[25] Bei der Haftung des betreuenden Elternteils sind zwei Varianten zu bedenken: der betreuende Elternteil hat ein wesentlich höheres Einkommen oder/und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil bliebe nach Leistung des Unterhalts weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.300 EUR), während der betreuende Elternteil unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts den Barunterhalt ganz oder teilweise aufbringen könnte.

Siehe zur Subsidiaritätshaftung/Surrogatshaftung im Einzelnen Fälle 8 und 9, Rdn 111 ff.

[25] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 211, 397 u. 416.

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