Rz. 72

Beim Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB handelt es sich im Gegensatz zum Mehrbedarf (= regelmäßig anfallende erhöhte Kosten) um einen

unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarf,
der bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war[22]

und daher nicht – auch nicht als Mehrbedarf – berücksichtigt werden konnte. (z.B: unvorhergesehene Behandlungskosten, Kosten einer Klassenfahrt).

 

Rz. 73

Nur Sonderbedarf kann ohne weitere Voraussetzungen rückwirkend für ein Jahr verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Sonderbedarf ist durch einen gesonderten Leistungsantrag geltend zu machen.

Für Mehrbedarf hat der Unterhaltspflichtige rückwirkend nur dann einzustehen, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also etwa, wenn er rechtzeitig in Verzug gesetzt worden ist.

[22] BGH NJW 2006, 1509 zu den Kosten der Konfirmation.

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