Rz. 169

Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt.

Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt und eine Zwangsvollstreckung gegen ihn aussichtslos ist – typischer Weise in den Fällen, in denen Leistungsfähigkeit nur aufgrund fiktiven Einkommens bejaht wurde, ein reales Einkommen, in das vollstreckt werden könnte, also nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall kommt § 1607 Abs. 2 zur Anwendung – mit der Folge eines Anspruchsübergangs nach § 1607 Abs. 3.

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