Rz. 124

Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung kommt insb. ab 3-fachem bereinigten Nettoeinkommen in Betracht.

 

BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 29

Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen.

M hat nicht das 3-fache Einkommen, sondern das doppelte (5.000 EUR/2.500 EUR), so dass eine vollständige Ersatzhaftung der F nicht in Betracht kommt.

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