Rz. 125
Auch unterhalb der Schwelle "3-faches bereinigtes Nettoeinkommen" kommt eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung in Betracht:
Erforderlich ist weiterhin eine "erhebliche" Einkommensdifferenz. Die kann hier bejaht werden (doppeltes Einkommen).
In welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter in eigener Verantwortung zu prüfen.
Der Umfang der Beteiligung des M am Barunterhalt kann nach dem Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) bestimmt werden.
Die Höhe des Bedarfs kann vorliegend – es besteht kein Anspruch der F auf Ehegattenunterhalt – weiterhin allein nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, hier der F bestimmt werden.
Dem Umstand, dass M das Kind betreut ist aber Rechnung zu tragen.
BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15 Tz. 37
Dass das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage auch eine Mithaftung des Vaters aufgrund § 1606 Abs. 3 BGB nicht angenommen hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 10.7.2013 – XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558 Rn 26 ff.). Das Oberlandesgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betreuung des Kindes erfüllt hat. In welchem konkreten Umfang er das Kind persönlich betreut oder er sich der Hilfe Dritter bedient hat, spielt hierfür keine entscheidende Rolle, weil er als allein sorgeberechtigter Elternteil zweifelsfrei die Betreuungsverantwortung für den Antragsteller trägt und getragen hat.
Wenn eine Mithaftung in Betracht kommt, ist der Betreuungsleistung wie folgt Rechnung zu tragen:
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Entweder wird bei der Anteilsberechnung für M, also für den betreuenden Elternteil ein höherer Sockelbetrag als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) angesetzt oder |
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bei M und F wird der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag angesetzt und der ermittelte Haftungsanteil des betreuenden M wird wegen der Betreuungsleistung herabgesetzt. |
SüdL
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.400 EUR mal (Rest)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.800 (= 1.400 + 1.400) EUR. Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.400) × R : (N1 + N2 – 2.800).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Es ergäbe sich also folgende Berechnung für den Haftungsanteil des M:
(5.000 – 1.400 EUR) × 503,50 : (5.000 + 2.500 – 2 × 1.400 EUR) =
3.600 × 503,50 : 4.700 EUR = 386 EUR
Der rechnerische Haftungsanteil des M beträgt 386 EUR, der von F 117,50 (503,50 – 386) EUR.
Eine wertende Veränderung im Hinblick auf die Betreuungsleistung des M könnte z.B. dahin erfolgen, dass F 170 EUR (statt 117,50 EUR) zu zahlen hat und M demgemäß nur für (rechnerisch) 333,50 EUR (503,50 – 170 EUR) aufkommen muss.