Rz. 158

Sie erfüllt ihre Unterhaltspflicht grds. bereits durch die Betreuung des Kindes.

 

§ 1606 Rangverhältnis mehrerer Pflichtiger

(3) … Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Aber die Kindsmutter ist mit dem Kind näher verwandt als die Großeltern und würde grds. vorrangig vor den Großeltern auch für den Barbedarf haften.

§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der Kinderbetreuung und Barunterhalt gleichstellt, gilt nämlich nicht in Bezug auf die nur nachrangig haftenden Großeltern, sondern nur im Verhältnis der Eltern.

Die Kindsmutter hat hier jedoch kein Einkommen und auch keine Erwerbsobliegenheit. Sie ist leistungsunfähig.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

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