Rz. 145

Hinzu kommt ein etwaiger Mehrbedarf z.B. in Form von Wohnkosten[38] und Fahrtkosten.

Der beträgt im Fallbeispiel 300 EUR (200 EUR für zusätzliches Zimmer; 100 EUR Fahrtkosten).

Kinderbetreuungskosten, die in die eigene Zeit der persönlichen Betreuung fallen, können grds. nicht berücksichtigt werden.

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 34[39]

Wenn ein Elternteil Kosten für Betreuungsleistungen geltend macht, die in seine Betreuungszeiten fallen, scheidet eine gesonderte Abzugsfähigkeit indessen grundsätzlich aus. Denn das Wechselmodell bringt es mit sich, dass die persönlich zu erbringenden Betreuungsleistungen der Eltern sich in etwa entsprechen, so dass die Notwendigkeit einer – über die übliche pädagogisch veranlasste Betreuung etwa in Kindergarten und Schule hinausgehenden – Fremdbetreuung und die Aufteilung dadurch verursachter Kosten zwischen den Eltern nur bei Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt (vgl. Seiler, FamRZ 2015, 1845, 1848).

[38] Zur Problematik der wechselmodellbedingten Wohnmehrkosten s. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/17 Rn 35, FF 2017, 110.
[39] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.

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