Rz. 127

M und F sind geschieden. Das gemeinsame 10-jährige Kind K ist im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag bei M. Zudem ist es jede Woche an zwei Tagen bei M. Im Übrigen wird K von der Mutter F betreut.

M, der nur dem Kind K unterhaltspflichtig ist, hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR.

K, vertreten durch F, verlangt von M Kindesunterhalt.

I. Anspruchsgrundlage

 

Rz. 128

M ist K nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.

M schuldet Barunterhalt. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes. Der Umstand, dass M ein sehr weitreichendes Umgangsrecht wahrnimmt, führt nicht zur anteiligen Barunterhaltspflicht der F.

Obwohl M über das übliche Maß hinaus Umgang mit dem Kind hat, ändert dies nichts daran, dass er nach seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen allein für den Barunterhalt von K aufzukommen hat, weil F ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung von K erfüllt, wenn sie die Hauptverantwortung für das Kind trägt.

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (Senatsbeschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 Rn 28; Senatsurteile vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015, 1017 und vom 28.2.2007 – XII ZR 161/04, FamRZ 2007, 707 Rn 16; a.A. Schürmann, FamRZ 2014, 921; Sünderhauf, NZFam 2014, 585).

II. Bedarf

 

Rz. 129

Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT.

M hat ein Einkommen von 2.500 EUR.

Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR).

M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig.

Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten.

Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleiben.

 

BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 22 = BeckRS 2014, 23279

Der den anderen Elternteil infolge des erweiterten Umgangsrechts treffenden finanziellen Mehrbelastung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Hinblick auf die von ihm getätigten Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.

 

BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13 Rn 37 = BeckRS 2014, 07868

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle die wirtschaftliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum in rechtsbeschwerderechtlich unbedenklicher Weise zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen oder – wie hier – auf eine nach den maßgebenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe zu verzichten.

Bei den Umgangskosten sind die Kosten aus Mehraufwand für den Umgang und die Kosten, die den Bedarf des Kindes (teilweise) decken, zu unterscheiden.

Kosten aus Mehraufwand für den Umgang (z.B. Kinderzimmer, Fahrtkosten)

Diese Kosten aus Mehraufwand für den Umgang bei normalem und erweiterten Umgang

mindern den nach der DT ermittelten Bedarf des Kindes nicht und
sind grds. auch keine bei der Einkommensermittlung berücksichtigungsfähigen Mehrkosten – jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen

Kosten aus Mehraufwand für den Umgang bei deutlich erweitertem Umgang kann Rechnung getragen werden durch

eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen bei der Bedarfsbestimmung Rechnung getragen werden oder
die Unterlassung einer an sich gebotenen Hochstufung

Kosten, die den Bedarf des Kindes (teilweise) decken

Der nach der DT ermittelte Bedarf kann durch Leistungen des Umgangsberechtigten gedeckt sein.

Durch den Umgang erspar...

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