Rz. 74

M ist seinem 15-jährigen Kind K1 und seinem 13-jährigen Kind K2, die beide bei ihrer Mutter leben, zum Unterhalt verpflichtet. Er hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.000 EUR. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. K1 und K2 verlangen Unterhalt von M.

I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

 

Rz. 75

Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1).

II. Bedarf

 

Rz. 76

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen.

 

Rz. 77

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufung geboten, da die DT (seit 2010) von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

 

Rz. 78

Kind K1 ist 15 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 560 EUR.

Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

 

Rz. 79

Kind K2 ist 13 Jahre alt, es fällt also ebenfalls in die Altersstufe 3. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 560 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

III. Leistungsfähigkeit

 

Rz. 80

M bleiben 1.199 EUR (2.100 – 450,50 – 450,50 EUR); sein notwendiger Selbstbehalt von 1.160 EUR (siehe Fall 3, Rdn 36 ff.) ist gewahrt.

Jedoch ist der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) unterschritten. Deshalb ist der Kindesunterhalt von 105 % auf den Mindestunterhalt (also nur 100 %) herabzusetzen.

Der Unterhalt für K1 und K2 beträgt somit jeweils 423,50 EUR (533 – 109,50 EUR).

M verbleiben 1.253 EUR (2.100 – 423,50 – 423,50 EUR).

Damit wird zwar der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) weiterhin unterschritten.

Doch ist beim Mindestunterhalt nur der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR) zu wahren (siehe Fall 2, Rdn 25 f.)

IV. Zahlungspflichten

 

Rz. 81

M hat für K1 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) und für K2 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) Kindesunterhalt zu leisten.

V. Hinweis

 

Rz. 82

Zur Erinnerung:

 

Leitlinien des OLG Düsseldorf Stand 1.1.2022

21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). …

Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selbstbehalt nach Nr. 21.3.1.

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