Rz. 113

F hat 1.700 EUR. Es gilt grds. die Einkommensgruppe 1 der DT. Aber F ist nur einer Person unterhaltspflichtig. Deshalb erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe in Einkommensgruppe 2 der DT.

Zahlbetrag somit 450,50 EUR (560 – 109,50 EUR).

Zur Problematik des Bedarfs nach dem zusammengerechneten Einkommen wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5) verwiesen.

 

Hinweis

Da nur die Zahlungspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils hier von Bedeutung ist und dessen Haftung ohnehin auf den Bedarf begrenzt ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16 Rn 13), der sich aus seinem Einkommen – und nicht aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile – ergibt, ist es vorliegend und in vielen Fällen gerechtfertigt, den Bedarf nur anhand des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen zu ermitteln.[26] Bedeutung erlangt der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Barunterhaltsanteil des betreuenden Elternteils – er leistet diesen in Form von Naturalunterhalt –, wenn daneben ein Ehegattenunterhaltsanspruch besteht. Denn diese Unterhaltsverpflichtung reduziert das Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils (BGH Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16 Rn 14), was zu einer Erhöhung des Ehegattenunterhaltsanspruchs führen kann – oder zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht, wenn der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt schuldet.

[26] Als "abgekürzte Unterhaltsermittlung" wird dies bezeichnet bei Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 2 Rn 206 ff.

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