Rz. 147

Bei der Bestimmung des Restbedarfs ist nur das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden.[40]

 

BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 47[41]

Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N.), liegt auch im Fall des Wechselmodells ein Anwendungsfall des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB vor, so dass die Hälfte des Kindergelds gemäß § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB den Barbedarf mindert.

 

BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 18 ff.

Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.

(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes auch Wohlgemuth, FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbeispielen).

… Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 2 Rn 450; FA-FamR/Seiler, 10. Aufl., Kap. 6 Rn 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258, 259; Finke, FamFR 2013, 488; Knittel, JAmt 2014, 289, 290).

(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

Es verbleibt ein Restbedarf von 809,50 EUR (919 – 109,50 EUR).

[40] Vgl. hierzu Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258.
[41] BGH FF 2017, 110 m. Anm. Seiler.

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