Rz. 36
Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR).
Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der Art der Unterhaltspflicht und damit dem Grad bzw. Umfang der Einstandspflicht abhängt.
§ 1603 Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel (Anm.: dies definiert den notwendigen Selbstbehalt) zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Tz. 14
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen insbesondere weiterer Unterhaltspflichten außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt.
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16 Rn 21
Leistungsfähig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die zur Sicherstellung des Mindestunterhalts für diese Kinder eine Herabsetzung des Selbstbehalts auf den notwendigen Selbstbehalt gestattet.
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16 Rn 36 f.
Denn Eltern, die nicht in der Lage sind, ihren Kindern den Mindestunterhalt zu gewähren, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht). Dies beruht auf ihrer besonderen Verantwortung für den angemessenen, nicht nur den notwendigen Unterhalt ihrer Kinder (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2013 – XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 Rn 18 m.w.N.). Diese besonderen Anforderungen an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern verbieten eine Absonderung von Mitteln allein auf der Grundlage der Zweckbestimmung Dritter. Bis zur Höhe des Mindestbedarfs ist deswegen allein der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen geschützt und auch auf die Einkünfte zurückzugreifen, die andere Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen – aus welchen Gründen auch immer – endgültig belassen.
BGH, Beschl. v. 16.3.2020 – XII ZB 213/19 Rn 41
Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber allerdings verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).
BGH, Beschl. v. 1.7.2015 – XII ZB 240/14 Rn 22
Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurteil vom 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594 Rn 24 m.w.N.).
So können insb. unvermeidbare Wohnkosten, soweit sie ausschließlich für den Unterhaltsschuldner anfallen, zu einer Erhöhung des Selbstbehalts führen.
BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – XII ZB 512/19
Allerdings kann im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin enthaltene Wohnkostenanteil – nach den Umständen nicht vermeidbar – überschritten wird (Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 Rn 19; vgl. auch Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn 469; Wendl/Dose/Guhling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § ...