Rz. 29

Der Bedarfskontrollbetrag dient also nur der Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, er ist kein Selbstbehalt – wenngleich in der ersten Einkommensgruppe identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (1.160/960 EUR) und in der zweiten Einkommensgruppe mit dem angemessenen Selbstbehalt (1.400 EUR).

Es muss der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe gewahrt sein, aus der der Unterhaltsbetrag entnommen werden soll.[10]

Der Bedarfskontrollbetrag hat besonders dann Bedeutung, wenn neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt geschuldet wird.[11]

[10] Vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 353.
[11] Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 354.

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