Rz. 149
Die Ansprüche können nicht einfach verrechnet werden oder wechselseitig geltend gemacht werden. Beim Wechselmodell gibt ja nicht jeder Elternteil den rechnerischen Barunterhalt des anderen für das Kind aus, sondern setzt eben auch eigene Barmittel für das Kind ein.
Es ist vielmehr ein Ausgleichsbetrag zu ermitteln,[42] der aber einen Unterhaltsanspruch des Kindes darstellt.[43]
Für diesen Anspruch sind zu berücksichtigen:[44]
▪ | die ermittelten Haftungsanteile, |
▪ | das Kindergeld[45] und |
▪ | die Mehrkosten, die nur auf Seiten eines Elternteils entstehen (im Fallbeispiel die Fahrtkosten des M; nicht die Wohnkosten, die fallen bei jedem Elternteil an). |
M schuldet folgenden Ausgleich an F:[46]
(594 – 100 – 216 + 0 – 219 EUR) : 2 = 30 EUR
Die andere Hälfte des Kindergelds – eine Hälfte wurde bei der Bestimmung des Barbedarfs berücksichtigt – ist also zwischen den Eltern hälftig auszugleichen.
BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 Rn 31
… auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.
Bei der Ausgleichsberechnung ist deshalb beim Empfänger das volle Kindergeld einzusetzen. Dadurch wird vermieden, dass eine Änderung des Kindergeldbezugs die Einkommensverteilung verändert.[47]
Anders ausgedrückt:
Haftungsanteil M: | 594 EUR |
abzüglich Fahrtkosten | 100 EUR |
verbleiben | 494 EUR |
Haftungsanteil F: | 216 EUR |
zuzüglich Kindergeld: | 219 EUR |
ergibt | 435 EUR |
Differenz: | 59 EUR |
Von M zu zahlender Hälfteanteil: | 30 EUR.[48] |
oder: | |
Haftungsanteil M: | 594 EUR |
abzüglich Fahrtkosten | 100 EUR |
verbleiben | 494 EUR |
Haftungsanteil F: | 216 EUR |
Differenz | 278 EUR |
F hat bereits das Kindergeld von 219 EUR, also verbleiben | 59 EUR |
Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte | 30 EUR |
Für jeden Elternteil wird der Tabellenbetrag wie bei alleiniger Unterhaltspflicht bestimmt: M: 439 EUR; F: 399 EUR; Differenz: 40 EUR. Jedoch hat F das halbe Kindergeld an M abzuführen. Somit hätte letztlich F an M 57 EUR (97 – 40) zu zahlen.
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