I. Bürgerliches Recht
Rz. 49
Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB, die ohne Verschulden des Verletzers bei rechtsgrundlosen Eingriffen in das Urheberrecht einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr gewähren. Auch im Verhältnis zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gilt das Prinzip der Spezialität. Allerdings bleibt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Anwendungsbereich insoweit, als es nicht um die Beziehung des Schöpfers zu dem einzelnen Werk geht, sondern die Schaffensfreiheit insgesamt geschützt wird.
II. Gewerblicher Rechtsschutz
Rz. 50
Gewerbliche Schutzrechte sind solche, die dem Schutz des gewerblich-geistigen Schaffens, den gewerblich verwertbaren Ergebnissen und ihren Auswirkungen dienen. Dazu gehören folgende Leistungsschutzrechte:
Rz. 51
Gelegentlich werden hier auch erfasst das
Rz. 52
Da es hier zahlreiche besondere Ausprägungen gibt, erfolgt die gesonderte Behandlung in Rdn 54 ff.
Rz. 53
Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüter. Da es vorrangig nicht um die Verkörperung, die z.B. eine Erfindung in einem bestimmten Gerät gefunden hat, geht, wird der Schutzgegenstand als abstrakte technische Anweisung dem Unkörperlichen zugeordnet. Wenn auch wissenschaftliche Entdeckungen grundsätzlich nicht monopolisiert werden, so können sie doch als Erfindungen einem besonderen Schutz zugänglich sein. Gegenstände des Erfinderrechts sind einerseits die Verwertungsinteressen, zum anderen auch persönlichkeitsrechtliche Aspekte wie etwa die Erfinderehre. Der Unterschied zwischen Patent- und Gebrauchsmuster liegt unter anderem darin, dass beim Gebrauchsmustergesetz Verfahrenserfindungen gem. § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossen sind. Demgegenüber hat der Topografienschutz von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen einen engeren Schutzgegenstand, da nur die konkrete Verkörperung, nicht aber die technische Idee der jeweiligen Schaltung geschützt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 HalblSchG).
Rz. 54
Die technischen Schutzrechte des Patent- und Gebrauchsmusterrechts erfassen also Erfindungen in der Weise, dass vorhandene naturwissenschaftliche Erkenntnisse in technische Handlungsanweisungen umgesetzt werden. Der Unterschied zu den urheberrechtlichen Werken besteht nun gerade darin, dass sie als Sprachwerke oder Darstellungen selbst einen technischen Inhalt verkörpern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG). Der Inhalt einer Patentschrift, die eine Erfindung beschreibt, kann daher bis zu ihrer Veröffentlichung urheberrechtlich gegen die unerlaubte Reproduktion und Wiedergabe der Beschreibung geschützt sein. Während das Urheberrecht kraft Gesetzes entsteht, erfordert der Erwerb des Patent- oder Gebrauchsmusterrechts demgegenüber einen staatlichen Verleihungsakt, dem ein Anmelde- und Prüfverfahren vorauszugehen hat.
Rz. 55
Eine besondere Stellung nimmt das "Know-how", nunmehr Geschäftsgeheimnisse, ein, das als nicht schutzwürdige Erfindung und schöpferische Leistung in betrieblichen Bereichen entwickelt wird. Als Oberbegriff zählen dazu das technisch geprägte Betriebsgeheimnis und das nicht geheime Erfahrungswissen. Gesondert schutzfähig sind die Inhalte der Betriebsgeheimnisse, also geheime technische Erfahrungen, wie etwa Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Muster, Modelle, Formeln, Arbeitsbeschreibungen, Bearbeitungsvorrichtungen, oder technische Angaben, wie z.B. Abmessungen, Beimengen und Rezepturen.
Rz. 56
Zwischen denen durch das Designgesetz geschützten gewerblichen Mustern und Modellen und den urheberrechtlichen Werken besteht ein enger innerer Zusammenhang. Schnittstellen treten insbesondere zu den Werken der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auf. Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal dieser lediglich graduellen Differenzierung sind die unterschiedlichen Anforderungen an die Gestaltungshöhe. Die Anforderungen an urheberrechtliche Werke sind hier höher. Zudem entsteht das urheberrechtliche Werk formfrei, wohingegen das Werk des Designschutzes (auf nationaler Ebene) die Anmeldung mit Entwicklung des Musters erfordert (Besonderheit ist auch die zwölfmonatige Neuheitsfrist).