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Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB, die ohne Verschulden des Verletzers bei rechtsgrundlosen Eingriffen in das Urheberrecht einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr gewähren. Auch im Verhältnis zwischen Urheberpersönlichkeitsrecht und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gilt das Prinzip der Spezialität. Allerdings bleibt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Anwendungsbereich insoweit, als es nicht um die Beziehung des Schöpfers zu dem einzelnen Werk geht, sondern die Schaffensfreiheit insgesamt geschützt wird.[73]

[73] Siehe dazu BGH v. 8.6.1989 – I ZR 135/87, GRUR 1995, 668 (Emil Nolde).

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