Rz. 226

Zunächst ist jedoch zu beachten, dass auch bei der Abrechnung eines gekündigten Werkvertrags die oben dargestellten Voraussetzungen gegeben sein müssen. Das heißt vor allen Dingen:

 

Rz. 227

Auch beim gekündigten Vertrag ist Fälligkeitsvoraussetzung die Abnahme[276] oder der anderweitige Eintritt der Abnahmewirkungen.[277] Die früher vertretene Ansicht, dass dies nicht erforderlich sei, ist überholt. Der Beurteilung unterliegt dann nur noch die bis zur Kündigung erbrachte Teilleistung; ist diese ohne wesentliche Mängel, muss die Abnahme erklärt werden.[278] Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B kommt nach der Kündigung allerdings nicht in Betracht;[279] das dürfte in gleicher Weise für die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB gelten.
Auch bei gekündigtem Vertrag muss der Auftragnehmer eine prüfbare Abrechnung vorlegen,[280] § 8 Abs. 6 VOB/B. Diese ist – wie oben Rdn 190 erläutert – beim VOB-Vertrag sowie bei einem Bauvertrag gem. dem aktuell gültigen gesetzlichen Bauvertragsrecht Fälligkeitsvoraussetzung,[281] beim "alten" BGB-Vertrag aber auch Voraussetzung für die schlüssige Darlegung. Der Gesichtspunkt der schlüssigen Darlegung gewinnt beim gekündigten Vertrag allerdings erheblich an Bedeutung.
Im Rahmen eines gekündigten VOB-Vertrages ist hinsichtlich der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs zudem der Ablauf der Prüffrist bzw. die Mitteilung des Prüfergebnisses zu beachten (siehe oben Rdn 190). § 16 Abs. 3 VOB/B unterscheidet nicht zwischen der Schlussrechnung nach vollständig durchgeführtem oder vorzeitig gekündigtem Vertrag.
[277] Vgl. Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, § 648 Rn 27.
[278] Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, § 648 Rn 24.
[280] BGH v. 9.10.1986 – VII ZR 259/85 – BauR 1987, 95.

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